Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff aus dem Familienrecht. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (das tun sie immer dann, wenn sie keinen Ehevertrag mit güterrechtlicher Wirkung geschlossen haben), entsteht bei Beendigung des Güterstands der Zugewinnausgleichsanspruch.

Der Güterstand wird durch die Ehescheidung oder durch den Tod eines Ehegatten beendet.

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, wird zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ erhöht, unabhängig ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden ist.

Alternativ kann der überlebende Ehegatte aber auch den Zugewinnausgleich konkret verlangen und aus dem verbleibenden Nachlass seinen (kleinen) Pflichtteil fordern. Er hat ein Wahlrecht. Welche Möglichkeit für ihn wirtschaftlich die bessere ist, ist im Einzelfall zu ermitteln. Das Wahlrecht des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat. Er muss sich daher innerhalb der Ausschlagungsfirst entscheiden.

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