Eintrittsklausel

Eintrittsklausel

Verstirbt der Gesellschafter einer offen Handelsgesellschaft (OHG) oder der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG) ist sein Anteil an der Gesellschaft unter den überlebenden Gesellschaftern aufzuteilen. Die Erben des Verstorbenen treten nicht in die Gesellschaft an seiner Stelle ein. Die Erben erhalten eine Abfindung.

Möchte der Erblasser dies aber nicht, sondern möchte seinen Erben den Gesellschaftsanteil zukommen lassen, muss dies um Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Diese Regelung nennt man Eintrittsklausel. Der Erbe erhält den (schuldrechtlichen) Anspruch gegen die Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen zu werden.

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