Ausschluss aus der Erbfolge

Ausschluss aus der Erbfolge

Der Erblasser kann einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Entweder geschieht dies dadurch, dass er in seinem Testament positiv bestimmt ein bestimmter gesetzlicher Erbfolge enterbt sein soll / ausgeschlossen sein soll.

Oder der Erblasser trifft eine letztwillige Verfügung dahin, dass er seinen Nachlass abschließend und vollständig an andere Personen überträgt.

Gehört der enterbte Erbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, verbleibt ihm noch ein Pflichtteilsanspruch.

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