Inventar / Inventarerrichtung

Inventar / Inventarerrichtung

Das Inventar bezeichnet eine vollständige Aufstellung aller zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva, also aller Nachlassgegenstände, aller Forderungen und aller Verbindlichkeiten.

Die Inventarerrichtung bezeichnet den Vorgang der Erstellung des Inventars beim Nachlassgericht.

Die Inventarerrichtung dient Gläubigern dazu, vollständige Auskunft über den Nachlass zu erhalten. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass neben den im Inventar genannten Aktiva und Passiva keine weiteren Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr vorhanden sind.

Leichtfertigkeiten bei der Inventarerrichtung wiegen schwer und können auch zur unbeschränkten Haftung des Erben führen.

Sowohl der Erbe hat das Recht zur Errichtung eines Inventars, als auch Nachlassgläubiger können die Errichtung eines Inventars verlangen. Nachlassgläubiger können darüber hinaus vom Erben verlangen, dass das von ihm errichtete Inventar vollständig ist.

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