Unwirksamkeit eines Testaments

Unwirksamkeit eines Testaments

Ein Testament ist unwirksam, wenn bei dessen Errichtung die besonderen gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet worden sind:

Der Erblasser muss beim Verfassen des Testaments testierfähig gewesen sein. Er muss das Testament entweder beim Notar errichtet haben oder, wenn er es privat errichten möchte, es selbst handschriftlich verfasst und selbst unterzeichnet haben. Ausnahmen gibt es hier für das Ehegattentestament. Dort genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und beide es unterzeichnen.

Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn der Erblasser den Erben nicht selbst bestimmt, sondern die Auswahl einem Dritten überlässt.

Der Inhalt des Testaments darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

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