Konfusion

Konfusion

Hat der Erbe gegen den Erblasser eine Forderung vereinen sich mit dem Anfall der Erbschaft die Forderung und die Schuld in der Hand des Erben. Der Erbe wird zugleich Schuldner und Gläubiger. Die Forderung wie auch die Schuld erlöschen.

Eine Ausnahme gilt im Fall der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz. Hier erlöschen Forderung und Schuld nicht, da sich die rechtlichen Vermögensmassen (Nachlassvermögen und Privatvermögen des Erben) nicht vereinen.

Wird durch den Erblasser eine Forderung gegen den Erben durch Vermächtnis an einen Dritten weitergeben erlischt die Schuld ebenfalls nicht.

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