Verschaffungsvermächtnis / Vermächtnis fremder Gegenstände

Verschaffungsvermächtnis / Vermächtnis fremder Gegenstände

Vermacht der Erblasser einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört, hat der Erbe, wenn das Vermächtnis wirksam ist, dem Bedachten diesen Gegenstand zu besorgen und zu übergeben.

Kann der Erbe den Gegenstand nicht mit zumutbaren Mitteln verschaffen, ist der Wert des Gegenstands an den Bedachten zu leisten.

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