Ein minderjähriges Kind benötigt die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, normalerweise also der Eltern, um eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.
Da die Erbschaft von alleine anfällt und es einer ausdrücklichen Annahme nicht bedarf, kommt der Ausschlagung besondere Bedeutung zu. Bei der Ausschlagung der Erbschaft muss – zur Verhinderung von Interessenskonflikten – das Familiengericht die Ausschlagung der Eltern für das Kind genehmigen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn das Kind nur deshalb Erbe wird, weil zuvor ein Elternteil ausgeschlagen hat. In diesem Fall wird unterstellt, dass die Ausschlagung im Interesse des Kindes erfolgt, einer Genehmigung durch das Familiengericht bedarf es dann nicht.
Wird die Erbschaft durch den Minderjährigen angenommen, kann er mit Erreichen der Volljährigkeit gegenüber den Nachlassgläubigern seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.
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