Nießbrauch

Nießbrauch

Der Nießbrauch bezeichnet das Recht eine Person, einen Gegenstand zu nutzen und die Früchte (Vorteile; z.Bsp. Zinsen) für sich zu beanspruchen. Der Nießbrauch überträgt einen wesentlichen Teil der Eigentümerrechte auf den Nießbrauchsberechtigten.

Der Nießbrauch wird häufig in Übergabeverträgen von Immobilien vom Übernehmer an den Übergeber gewährt. So soll sichergestellt werden, dass die Übergeber (meist die Eltern) in ihrer Wohnung/ihrem Haus weiterhin verbleiben können.

Häufig führt die Gewährung eines Nießbrauchs zu Nachteilen, wenn die Übergeber später einmal zum Pflegefall werden. Als möglicherweise besseres Gestaltungsmittel bietet sich hier ein Wohnrecht.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.

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