Bei den Unterhaltsansprüchen ist zu unterscheiden, welche Person unterhaltsberechtigt ist.
Unterhaltsberechtigt können sein der Ehegatte, die Kinder und die Eltern. Auch der nicht mit dem Erblasser verheiratete Elternteil eines gemeinsamen Kindes kann unterhaltsberechtigt sein.
Unterhaltsansprüche enden grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Ausnahmen hierzu finden sich aber in den einzelnen Unterhaltsregelungen.
Unterhalt auch nach dem Tod des Erblassers kann der geschiedene Ehegatte bis zur Höhe seines fiktiven Pflichtteils fordern. Verstirbt der nicht mit der Mutter verheiratete Vater vor der Geburt des gemeinsamen Kindes, bleiben auch diese Unterhaltsansprüche zunächst vom Tod des Vaters unberührt.
Einen Ausbildungsunterhaltsanspruch im weiteren Sinn bestimmen die güterrechtlichen Regelungen. Der überlebende Ehegatte kann gegenüber den Abkömmlingen verpflichtet sein, diesen aus seinem Erbteil einen angemessenen Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, wobei diese Verpflichtung auf den güterrechtlich erhöhten Erbteil und durch das Pflichtteilsrecht beschränkt ist.
Auch der Dreißigste ist ein im Erbrecht geregelter Unterhaltsanspruch, der den im Haushalt des Erblassers lebenden unterhaltsberechtigten Personen einen Unterhaltsanspruch für die ersten 30 Tage nach dem Tod des Erblassers gewährt.
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