Dreißigster

Dreißigster

Der Dreißigste ist ein gesetzlich begründeter Vermächtnisanspruch der Familienangehörigen oder Lebenspartner bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die mit dem Erblasser zusammen gelebt haben und von ihm Unterhalt bezogen haben.

Der Dreißigste begründet einen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung von Unterhalt in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall.

Auch wird ein Anspruch begründet in dieser Zeit die Wohnung und die Haushaltsgegenstände weiter zu nutzen

« zurück