Täuschung (arglistige)

Täuschung (arglistige)

Wird eine Person durch einen Dritten arglistig getäuscht, berechtigt der durch die Täuschung hervorgerufene oder unterhaltene Irrtum zur Anfechtung der Willenserklärung.

Die arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung und damit zur Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Testaments oder Erbvertrags.

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