Es ist zu unterscheiden, wer ein Testament vernichtet.
Vernichtet der Erblasser das Testament ist nochmals zu unterscheiden, ob er das Testament auch vernichten wollte.
Vernichtet der Erblasser das Testament mit Vernichtungswillen, gilt das Testament als widerrufen. Vernichtet er es versehentlich, weil er es etwa zerreißt, bleibt sein letzter Wille bestehen.
Wird das Testament durch einen Dritten vernichtet, kann hierin eine strafbare Handlung zu sehen sein, etwa die Unterdrückung einer Urkunde. Es handelt sich hierbei um eine Straftat mit einem Strafrahmen mit Freiheitstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Zivilrechtlich kann sich die Person auch als Erbunwürdig herausstellen und sich möglicherweise gegenüber den Personen, die durch das vernichtete Testament etwas erhalten hätten, schadenersatzpflichtig machen
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