Verjährung bedeutet, dass einem Recht, also einem Anspruch etwas von einer anderen Person zu fordern, eine Einrede entgegensteht. Die Einrede hindert die Durchsetzung des Anspruchs.
Die Verjährung lässt das Recht also nicht untergehen, sondern hindert nur dessen Durchsetzung. Gegebenenfalls können noch Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein sogenannter schuldrechtlicher Anspruch. Er unterliegt damit der regelmäßigen Verjährungszeit von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigt von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
Die Verjährung beginnt also mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass der Erbfall eingetreten ist und er enterbt worden ist. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Pflichtteilsanspruch längstens mit Ablauf von 30 Jahren seit seinem Entstehen.
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