Höchstpersönliche Rechte

Höchstpersönliche Rechte

Rechte, die eng mit der Person des Erblassers verknüpft sind. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht vererblich. Höchstpersönliche Rechte sind nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen vererblich. Exemplarisch sind hier der Nießbrauch, Unterhaltsansprüche und Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften zu verstehen, wobei bei letzteren nochmals zu unterscheiden ist (s.a. Unternehmensnachfolge).

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