Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zu sprechen, wenn Partner ohne die Ehe oder Lebenspartnerschaft miteinander zu schließen, in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammen leben.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht, können aber den Dreißigsten von den Erben verlangen. Sie treten auch in das Mietverhältnis des Erblassers mit dessen Tod ein.

Sind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder hervorgegangen, geltend für diese die gleichen Regelungen, wie für Kinder aus einer Ehe. Die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sind zwischenzeitlich weitgehend beseitigt.

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