Pflichtteil

Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert den im Gesetz ausdrücklich genannten Personen einen Teil am Nachlass, wenn diese durch den Erblasser ganz oder teilweise enterbt wurden. Der Pflichtteil besteht in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur in seltenen, abschließend im Gesetz geregelten Ausnahmefällen, entzogen werden.

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