Das Testament ist eine rechtlich bindende Verfügung, mit der der Erblasser bestimmten kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei der Auslegung des Testaments ist also danach zu fragen, was der Erblasser mit seiner Verfügung gewollt hatte, und nicht danach, wie der (potentielle) Erbe dies verstanden hätte.
Die Errichtung des Testaments setzt besondere Formvorschriften voraus. Der Erblasser kann sein Testament entweder eigenhändig schreiben und unterschreiben oder ein Testament beim Notar errichten.
Der Erblasser muss auch seine Erben selbst konkret bestimmen. Er darf die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen.
« zurück
Wildemannstraße 4
68723 Schwetzingen
Telefon:
06202 859480
Telefax:
06202 859485
E-Mail:
info@erbrecht-anwalt24.de
Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen sind grundsätzlich zu versteuern nach dem persönlichen […]
Mit Beschluss vom 19.11.2021 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 30/20) klargestellt, dass Verweise in einem formwirksam […]
Mit Urteil vom 12.07.2018 hatte der BGH (Az. III ZR 183/17) entschieden, dass den Erben […]
Das Landgericht Neuruppin hatte mit Urteil vom 05.05.2017 (Az: 5 O 265/15) über die Frage […]
Wir laden Sie herzlich zum Expertenvortrag „Vermögensgestaltung, bleiben Sie nicht passiv!“ am 10. Januar 2017 […]
Q Logo - das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen.
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz und Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper haben sich deshalb dazu entschlossen, neben der Ihnen als Fachanwälte obliegenden Fortbildungsverpflichtung auch die durch die Bundesrechtsanwaltskammer für die Verleihung des Q-Logos geforderten Nachweise zu erfüllen und hierdurch eine hohe Qualifikation sicherzustellen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt mit der Verleihung des Q-Logos Anwälten die Möglichkeit den Nachweis der Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung durch ständige Fortbildung zu belegen.
Das Q-Logo wird nur bei Nachweis umfangreicher Fortbildung an den jeweiligen Anwalt verliehen. Die Verleihung ist nicht dauerhaft und muss regelmäßig durch weitere Fortbildung gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.
Das Fortbildungszertifikat ist verliehen an unsere Rechtsanwälte Frederick Pitz und Manfred Zipper
Weitere Informationen zum Q-Logo finden Sie auf der Webseite der Bundesrechtanwaltskammer: www.brak.de