Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat und wenn der Erblasser ihm nicht vor seinem Versterben diese Verfehlung verziehen hat.

Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend genannt. Die Schwere der Verfehlung muss strafrechtlichen Charakter haben. Ein zerrüttetes Verhältnis zum Erblasser oder jahrelang kein Kontakt genügen nicht.

Die Erbunwürdigkeit ist durch Anfechtung geltend zu machen. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustattenkommt.

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