Die Nacherbschaft ist Teil der Vor-/Nacherbfolge. Mit dem gesetzlichen Gestaltungsmittel der Vor-/Nacherbfolge kann der Erblasser seine Vermögensnachfolge über zwei Generationen bestimmen.
Der Nacherbe ist die Person, die nach dem Vorerben den Erblasser beerbt. Der Anfall der Nacherbschaft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, z.Bsp. das Ableben des Vorerben.
Der Nacherbe erbt vom Erblasser, nicht vom Vorerben.
Die Regelung der Erbfolge durch Vor-/Nacherbschaft kann erheblich steuerlich nachteilig sein, da – bis auf wenige Ausnahmen – sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe die Erbschaft voll versteuern müssen.
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