Alle Forderungen, die der Erblasser gegen Dritte zu seinen Lebzeiten begründet hat und die zum Nachlass gehören.
Dies können Erfüllungsansprüche aus geschlossenen Verträgen sein, auch Forderungen aus Darlehen oder gegen die kontoführenden Geldinstitute fallen hierunter.
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt bei mehreren Erben für die Erbengemeinschaft und mit der Leistungsbestimmung an die Erbengemeinschaft. Eine Leistung an sich selbst kann ein Miterbe regelmäßig nicht verlangen. Über die Geltendmachung der Forderung müssen die Erben sich regelmäßig abstimmen. Ist eine Nachlassforderung gegen einen Miterben gerichtet, hat dieser in der Regel bei der Abstimmung darüber, ob die Forderung geltend gemacht wird, kein Stimmrecht.
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Das Landgericht Neuruppin hatte mit Urteil vom 05.05.2017 (Az: 5 O 265/15) über die Frage […]
Wir laden Sie herzlich zum Expertenvortrag „Vermögensgestaltung, bleiben Sie nicht passiv!“ am 10. Januar 2017 […]
Q Logo - das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen.
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz und Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper haben sich deshalb dazu entschlossen, neben der Ihnen als Fachanwälte obliegenden Fortbildungsverpflichtung auch die durch die Bundesrechtsanwaltskammer für die Verleihung des Q-Logos geforderten Nachweise zu erfüllen und hierdurch eine hohe Qualifikation sicherzustellen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt mit der Verleihung des Q-Logos Anwälten die Möglichkeit den Nachweis der Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung durch ständige Fortbildung zu belegen.
Das Q-Logo wird nur bei Nachweis umfangreicher Fortbildung an den jeweiligen Anwalt verliehen. Die Verleihung ist nicht dauerhaft und muss regelmäßig durch weitere Fortbildung gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.
Das Fortbildungszertifikat ist verliehen an unsere Rechtsanwälte Frederick Pitz und Manfred Zipper
Weitere Informationen zum Q-Logo finden Sie auf der Webseite der Bundesrechtanwaltskammer: www.brak.de