Erbverzicht

Erbverzicht

Jedem gesetzlichen Erben steht es frei, auf seinen Erbanspruch oder seinen Pflichtteil zu verzichten. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht bietet sich häufig dann an, wenn Vermögen bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist und es dem Erblasser ermöglicht werden soll, ohne Rücksicht auf gesetzliche Erb- und/oder Pflichtteilsrechte verfügen zu können.

Trotz Erb-/Pflichtteilsverzicht kann der Erblasser den Verzichteten dennoch in seinem Testament bedenken bzw. als Erbe einsetzen.

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