Gesetzliche & Gewillkürte Erbfolge

Gesetzliche & Gewillkürte Erbfolge

Nachfolgeplanung

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB).“

Erbe ist, wer zur Zeit des Erbfalls lebt und entweder testamentarisch durch den Erblasser bedacht worden ist oder aufgrund gesetzlicher Regelung zum Erben berufen ist.

Hierbei gilt, dass der durch ein Testament eingesetzte Erbe den gesetzlichen Erben ausschließt (selbstverständlich verbleibt der Pflichtteil).

Es ist nach dem Erbfall zunächst zu ermitteln, ob ein Testament des Erblassers vorliegt.
Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine Berufung zum Erben aufgrund gesetzlicher Grundlage gegeben ist.

 

I. Gesetzliche Erbfolge

Es erben die Verwandten und die Ehefrau des Erblassers.

Bei mehreren vorhandenen Erben ergibt sich die Erbfolge nach dem Grad der Verwandtschaft:

 

1. Verwandte des Erblassers

Das Gesetz bestimmt die Erbfolge nach den sogenannten Ordnungen:

Erben der sind die

  • Ordnung Kinder des Erblassers (Abkömmlinge)
  • Ordnung Eltern des Erblassers und deren Kinder (Geschwister)
  • Ordnung Großeltern des Erblassers und deren Kinder
  • Ordnung Urgroßeltern des Erblassers und deren Kinder
  • Ordnung entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Innerhalb der jeweiligen Ordnungen gilt das sogenannte Repräsentationssystem. Hierunter versteht man, dass der dem Erblasser am nächsten Stehende seine Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt, er repräsentiert seinen Stamm.

Stirbt der Repräsentant eines Stamms treten an seine Stelle dessen direkte Abkömmlinge.

Beispiel

Der Erblasser E verstirbt im Alter von 40 Jahren, er ist rechtskräftig geschieden, hat 2 Kinder, seine Eltern leben noch.

Die Erbfolge gestaltet sich, wie folgt:

Die Kinder des Erblassers sind erben der 1. Ordnung, die Eltern des Erblassers sind Erben der 2. Ordnung.

Die Kinder schließen die Eltern des Erblassers aus und erben selbst zu gleichen Teilen.

Die Kinder erben danach jeweils 50% des Vermögens des Erblassers, die Eltern des Erblassers erben nicht.

Haben die Kinder des Erblassers bereits selbst Kinder, sind diese durch die Kinder des Erblassers ausgeschlossen.

Im obigen Beispiel bedeutet dies: Die Enkelkinder des Erblassers erben nicht, wenn deren Eltern den Erbfall erleben.

 

2. Ehegatte des Erblassers

Neben den Verwandten des Erblassers erbt der Ehegatte des Erblassers.

Der Anteil des Ehegatten an dem Nachlass ist zweifach bedingt:

Zum einen ist die Erbquote bedingt durch die Ordnung des neben ihr erbenden Verwandten des Erblassers, zum anderen ist die Erbquote bedingt durch den vereinbarten Güterstand der Ehegatten.

Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4 des Nachlasses (Kinder), neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern) 1/2 des Nachlasses.

Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte alles.

Weiter ist der Güterstand der Ehegatten bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen.
Haben die Ehegatten durch einen Ehevertrag keine anderweitige Bestimmung über ihren Güterstand getroffen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Beispiel

In obigem Beispiel ist E zum Zeitpunkt seines Todes mit der Ehefrau F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Wie bereits ermittelt schließen die Kinder des E dessen Eltern von der Erbfolge aus.

Die F erbt als Ehefrau neben den Kinder des E 1/4, aufgrund der Erhöhung des Erbteils durch den pauschalen Zugewinnausgleich erbt die Ehefrau zu 1/2. Die Kinder erben danach zu jeweils 1/4.

Hier gilt es bei den Schnittstellen zum Familienrecht besonders sorgfältig abzuwägen.

Dem Ehegatten steht auch die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft offen, mit der Folge, den Pflichtteils und den konkret berechneten Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Dies zu erläutern würde aber aufgrund der Komplexität der Problematik den Rahmen dieses Artikels sprengen. Eine anwaltliche Beratung ist an dieser Stelle unerlässlich.

Weiter ist an dieser Stelle bereits zu Lebzeiten bei der Ausarbeitung eines Ehevertrags zu beachten, dass bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs und Vereinbarung der Gütertrennung erhebliche Steuervorteile verloren gehen können. Auch dies näher zu erläutern muss aufgrund der Komplexität der Thematik der individuellen Beratung vorbehalten bleiben.

 

II. Testamentarische (gewillkürte) Erbfolge

Will der Erblasser seinen Enkel oder seinen Eltern einen Teil seines Vermögens im Fall seines Todes direkt zukommen lassen, muss er Regelungen für seinen Todesfall durch ein Testament treffen.

Aus soeben Gesagten wissen wir, dass die Kinder des Erblassers die Enkel und Großenkel sowie die weiteren Verwandten ausschließen.

Durch eine testamentarisch gestaltete Regelung ist es dem Erblasser jedoch möglich, innerhalb der Grenzen des Erbrechts auch andere Personen als Erben zu bedenken, die Erbquoten zu ändern, Vor- und Nacherbregelungen zu treffen oder Bestimmungen für den Fall des Todes eines seiner Erben (Ersatzerben) zu bestimmen.

Der Erblasser kann auch die Verwaltung seines Nachlasses anordnen, Regelungen über die Auseinandersetzung seines Nachlasses bestimmen, Stiftungen einrichten und durch intelligente Bestimmungen steuerliche Vorteil nutzen.