Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge

Die Nachfolge in ein bestehendes (Familien-) Unternehmen benötigt sorgfältige Vorbereitung und regelmäßig eine Einarbeitung des Nachfolgers durch den bisherigen Inhaber. Erfolgt die Nachfolge in ein Unternehmen durch Erbfall, treten neben die bereits vorhandenen zu bewältigenden Aufgaben weitere erbrechtliche und steuerrechtliche Problematiken.

Familienunternehmen werden häufig als Einzelunternehmens oder in der Rechtsform der GbR geführt während bei mittelständische Unternehmen die KG, OHG oder die GmbH regelmäßig gewählt werden.

Je nach der für das Unternehmen gewählten Gesellschaftsform sind mit Blick auf den Tod des Unternehmers Besonderheiten zu beachten.

Problematisch wird die Unternehmensfolge meistens in Fällen, in denen mehrere Erben an die Stelle des verstorbenen Unternehmers treten. Die Erbengemeinschaft ist eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gemeinschaft während das Unternehmen auf Fortbestand ausgerichtet ist. Die Erben treten deshalb regelmäßig nicht als Gemeinschaft in die Gesellschaft ein, der Anteil des Erblassers zersplittert und fällt entsprechend den Erbquoten den Erben an.

Ausnahme ist das Einzelunternehmen das in den Nachlass fällt und von der Erbengemeinschaft, deren Mitglieder fortan mit dem Nachlass wie auch mit dem Eigenvermögen haften. Die Erbengemeinschaft muss sich bei der Unternehmensführung untereinander abstimmen, was regelmäßig zu Problemen in der Praxis führt. Daneben kann die Erbengemeinschaft jederzeit von jedem Erben auseinandergesetzt werden, was b

Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen in der Rechtsform der GbR geführt wird.
Ist im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung getroffen, wird mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft beendet, der Wert des Gesellschaftsanteils des Erblassers wird unter den Erben entsprechend deren Erbquote aufgeteilt.

Diese Beendigung aufgrund Tods kann im Gesellschaftsvertrag durch eine Fortsetzungsklausel abbedungen werden. Wird dabei die Beendigung der Gesellschaft mit dem Tod abbedungen, wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers unter den verbleibenden Gesellschaftern aufgeteilt.

Auch wenn das Unternehmen in Form der OHG oder KG geführt wird, scheidet der Erblasser mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Ausnahme ist der Kommanditanteil, dieser geht automatisch auf die Erben über.

Die Erben erhalten in all diesen Fällen einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Der Erblasser kann aber auch durch einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmen, dass seine Erben an seiner Stelle in die Gesellschaft eintreten.

Bei der einfachen Nachfolgeklausel trifft der Erblasser neben der Anordnung, dass die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll keine weitere Bestimmung.

In diesem Fall treten die Erben entsprechend ihrer Erbquote in die Gesellschaft ein.

Dies birgt die Gefahr in sich die Gesellschaft leicht blockiert und handlungsunfähig werden kann.
Um dies zu vermeiden kann der Erblasser weiter bestimmen, dass nur einer seiner Erben den Gesellschaftsanteil übernimmt und in die Gesellschaft eintreten soll.

Im Falle einer solchen qualifizierten Nachfolgeklausel kann der Erblasser also genau bestimmen, welche Voraussetzungen sein Nachfolger haben muss.

Die Gefahr einer Blockade aufgrund Zersplitterung des Anteils wird beseitigt. Allerdings hat der bevorzugte Erbe unter Umständen Ausgleichsleistungen an die nicht eintretenden Gesellschafter zu leisten. Ist die Gesellschaftsbeteiligung auch das wesentliche Vermögen des Erblassers, kann es zu Problemen aufgrund des Pflichtteilsrechts kommen. Der Unternehmer sollte hier Vorkehrungen treffen. Eine Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag ist dringend erforderlich.

Die Auswahl eines bestimmten Nachfolgers mittels einer qualifizierten Nachfolgeklausel für den Fall des Todes ist häufig die bevorzugte Lösung.

Problematisch für den Unternehmer ist dabei, dass er die Auswahl seines Nachfolgers bzw. die Bestimmung der Kriterien für die Auswahl selbst treffen muss und diese nicht einem Dritten zu einem späteren Zeitpunkt überlassen kann.

Kann der Unternehmer zur Zeit der Nachfolgeplanung aber möglicherweise die Geeignetheit des Nachfolgers noch gar nicht abschätzen besteht die Gefahr, dass bei Nichterfüllung der Kriterien kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist. Der Anteil des Unternehmers fällt an die Gesellschaft, die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Problematisch ist auch der Eintritt eines möglicherweise minderjährigen Nachfolgers in die Gesellschaft.

Um diese Probleme zu vermeiden kann der Unternehmer die Führung der Geschäfte durch einen von ihm bestimmten Testamentsvollstrecker für den oder die Erben bestimmen.

Beim Übergang des Unternehmens von Todes wegen ist der Anfall der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.

Dabei ist die Erbschaftssteuer für jeden Erben gesondert zu berechnen, der Wert seines Anteils am Unternehmen richtet sich dabei nach seiner Erbquote.

Muss der qualifizierte Nachfolger Ausgleichszahlungen an seine Miterben leisten, kann er nach derzeit überwiegender Ansicht diese Leistungen nicht als Anschaffungskosten für den Erwerb des Anteils steuerlich geltend machen.

Auch hier kann durch frühzeitige Nachfolgeplanung der Unternehmer für sich und den Nachfolger optimierte Lösung gefunden werden.

Dem ausscheidenden Unternehmer aus dem Unternehmenswert zugewandte Versorgungsleistungen verringern den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung.