Testamente selbst verfassen

Testamente selbst verfassen

Nahezu jeder Bundesbürger häuft im Laufe seines Lebens Vermögenswerte an, die er auf seine Nachfahren übertragen möchte. Der Gesetzgeber hat für die Verfügungen von Todes wegen abschließend die Möglichkeiten der Testamente und der Erbverträge geschaffen.

Es ist allgemein bekannt, dass derjenige, der Vorsorge für die Zeit nach seinem Tode treffen möchte, dies daheim und in Ruhe in einem Testament regeln kann, einen Anwalt oder Notar muss er nicht zu Rate ziehen.

Gleichzeitig bestimmt das Gesetz für letztwillige Verfügungen bestimmte strenge Formvorschriften. Was regelmäßig nicht bekannt ist, ist dass der Gesetzgeber für die Formulierung des letzten Willens durch eine testamentarische Regelung strenge Vorschriften über die Form und Gestaltung des letzten Willens bestimmt hat. Vielfach werden diese Vorschriften – oft aus Unkenntnis über die Rechtslage – nicht beachtet.

Dies führt unweigerlich zu einer Nichtigkeit und damit zur Unbeachtlichkeit der letztwilligen Verfügung.

Es tritt dann statt des letzten geäußerten Willens des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge ein. Bestimmungen, die der Verstorbene getroffen hat, bleiben (rechtliche) unbeachtet.

Dieser Beitrag will die wesentlichen Förmlichkeiten eines Testaments erläutern und will versuchen, die Nichtigkeit eines Testaments aufgrund Formfehler zu verhindern.

 

I. Schriftform – eigenhändig geschrieben und unterschrieben

In unserer heutigen Zeit besitzt nahezu jeder einen Computer. Aus diesem Grund finden sich immer mehr Testamente, die statt mit der Hand mit dem Computer geschrieben worden sind.

Der Testierende will sich zum einen eine Abänderung des Testaments zu einem späteren Zeitpunkt erleichtern. Das Computertestament muss nicht noch mal komplett neu geschrieben werden. Zum andern ist ein weiterer Beweggrund oft die bessere und leichtere Lesbarkeit des Testaments.

Das Gesetz bestimmt jedoch, dass ein Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben werden muss und dann von diesem zu unterschreiben ist.

Auch ein vom Enkel, Freund oder einer sonstigen Person geschriebenes Testament ist unwirksam. Das Testament ist zwingend selbst zu schreiben. Wer dies nicht kann, muss – von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen – sein Testament beim Notar aufsetzen lassen.

Diese Bestimmungen dienen im Streitfall dazu, mittels Schriftgutachten den Autor des Testaments auch nach dem Tod des Erblassers noch feststellen lassen zu können. Das maschinenschriftliche Testament ist deshalb unwirksam.

 

II. Ort und Datum

Ortsangaben sowie das Datum sind sinnvoll, aber nicht zwingend.

Mit der Angabe des Datums erleichtert der Testierende seinen Erben die Feststellung bei mehreren vorhandenen Testamenten, welches das zeitlich letzte ist. Nachfolgende letztwillige Verfügungen heben die vorhergehenden auf.

Bei mehreren Verfügungen ist deshalb zwingend festzustellen, welche die zeitlich letzte ist. Fehlen Datum oder Ortsangabe im Testament, ist es alleine aus diesem Grund aber noch nicht unwirksam.

 

III. Die Unterschrift

Die Unterschrift ist eine Unterschrift weil sie unten steht.

Die Unterschrift hat Abschlussfunktion.

Wer dies beachtet vermeidet Fehler bei der Erstellung seines Testaments.

In der Rechtsprechung ist und war umstritten, ob Zusätze und Nachträge im Testament, die nach der Unterschrift folgen, noch vom Willen des Erblassers gedeckt sind.

Um hier Fehler zu vermeiden wird empfohlen, bei späteren Änderungen des Testaments oder Zusätzen die nach der Unterschrift folgen, diese nochmals gesondert zu unterschreiben. Eine vollständige Neufassung des existierenden Testaments ist nicht notwendig, die spätere formgültige Verfügung hebt die jeweils vorhergehenden auf.

 

IV. Zuwendungen im Testament

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession.
Hierunter ist die Bestimmung zu verstehen, dass der Testierende sein Vermögen nur als Ganzes auf seine Erben übertragen kann.

Eine Zuwendung einzelnen Vermögensgegenstände (z.Bsp. das Haus soll meine Frau bekommen, das Auto erhält mein Sohn) sind testamentarisch nicht möglich.

Sind mehrere Erben vorhanden, erben diese das Gesamte Vermögen gemeinsam und müssen dies dann unter sich ausmachen, wer welche Gegenstände erhält.

Hier entsteht oft Streit. Um diesem Vorzubeugen hat der Testierende verschieden Möglichkeiten.

Zum einen kann der Testierende zwar das Vermögen nur an alle seine Erben übertragen.

Der Testierende kann aber Bestimmungen treffen, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll und wer bei der Auseinandersetzung welchen Teil erhalten soll. Wichtig ist es hierbei zu wissen, dass sich die Erben einvernehmlich über diese Bestimmung des Testierenden hinwegsetzen können. Auch der Zeitpunkt, wann diese Auseinandersetzung vollzogen wird hängt vom Willen der Erben ab.

Der Einsatz eines Testamentsverwalters kann dieser Problematik Abhilfe schaffen.

Nachteil ist jedoch, dass die Bestimmung der Nachlassverwaltung für die Erben regelmäßig belastend wirkt.

Auch kann der Testierende bestimmte Gegenstände als Vermächtnis zuwenden.

Auch in diesem Fall ist eine wirksame Einzelübertragung möglich.

Der Testierend kann als weitere Möglichkeit sich auch Vorausvermächtnisse bedienen und so bereits zu Lebzeiten bestimmten Personen bestimmte Gegenstände zukommen lassen. An dieser Stelle werden regelmäßig Pflichtteils (-ergäzungs-) ansprüche berührt.

Abzuraten ist die Regelung des Nachlasses durch die Enterbung. Eine Enterbung ist zwar möglich und durch das Gesetz auch vorgesehen, die Voraussetzungen hierfür liegen aber hoch und führen in vielen Fällen zum Streit um die Wirksamkeit der Enterbung.

Bei derartigen Fallgestaltungen sollte dringend anwaltliche Beratung erfolgen.