Erbrechts – FAQ

Erbrechts – FAQ

Häufige Fragen zum Erbrecht

In unserer täglichen erbrechtlichen Beratungspraxis werden bestimmte Fragen immer wieder gestellt. Im nachfolgenden haben wir hierauf basierenden eine FAQ der häufigsten erbrechtlichen Fragen erstellt.

 

Beerben sich Ehegatten bereits aufgrund der Ehe als Alleinerbe?

Ein gesetzliches Alleinerbrecht des Ehegatten gibt es nicht. Dennoch ist diese Ansicht weit verbreitet. Der länger lebende Ehegatte erhält kraft Gesetz ein Erbrecht auf Ableben seines Ehegatten.

Leben aber zum Zeitpunkt des Ablebens noch die Kinder oder Eltern, oder wenn diese nicht vorhanden sind die Großeltern, treten diese neben den Ehegatten als Erben, der Ehegatte bildet mit den Verwandten des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft.

Die Quote des Ehegatten richtet sich dabei nach dem Grad des vorhandenen Verwandten, deren Anzahl sowie dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben.

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder, seine Eltern und Großeltern sind vorverstorben. Ein Ehevertrag wurde nicht errichtet, die Ehegatten haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Der überlebende Ehegatte beerbt den Erblasser neben den Kindern mit einer Quote von ½.

Wäre keine Kinder vorhanden würde der Ehegatte, wenn diese im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, neben den Großeltern mit einer Quote von ¾ Erbe werden.

Erfahren Sie mehr zu den Güterständern der Ehegatten auf unserer Familienrechtsseite www.anwalt-scheidung.net.

 

Brauchen Ehegatten ein Testament, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Diese sind doch bereits aufgrund gesetzlicher Erbfolge berücksichtigt?

Kinder erben neben dem Ehegatten aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Wenn der Nachlass unter den Kindern und dem Ehegatten verteilt werden und keine anderen Personen berücksichtigt werden sollen, bedarf es grundsätzlich keiner testamentarischen Regelung.

Hierin liegt auch gleichzeitig das Problem. Sind mit dem Ehegatten und den Kindern mehrere Erben vorhanden, müssen diese sich grundsätzlich über die Verteilung bzw. die Verwaltung des Nachlasses verständigen.

Alle Erben sind nämlich als Erbengemeinschaft entsprechend ihrer jeweiligen Quote an allen Gegenständen des Nachlasses beteiligt.

Kompliziert wird dies meist, wenn Immobilienvermögen im Nachlass vorhanden sind. Häufig möchte der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben, den Kindern wäre die Versilberung und Verteilung des Veräußerungserlöses lieber.

In solchen Fällen sollte frühzeitig durch Testament eine Regelung geschaffen.

 

Kann man einzelne Gegenstände vererben?

Das deutsche Erbrecht kennt den Grundsatz der Universalsukzession.

Dies bedeutet, dass der Erbe oder die Erben an die gesamte Stelle des Erblassers tritt. Eine Erbeinsetzung auf Einzelgegenstände ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Will man einen Erben aber einen bestimmten Gegenstand zuwenden, so kann dies durch Zuwendung eines Vermächtnisses oder durch Erstellung einer Teilungsanordnung durchaus erreichen.

 

Hat das notariell errichtete Testament ein größeres Gewicht als das privatschriftliche Testament?

Es gibt keinen Vorrang des beim Notar errichteten Testaments zum privatschriftlichen.

Werden die Förmlichkeiten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments beachtet, ist dies gültig und wird auch nicht durch ein Notartestament verdrängt.

Die Errichtung beim Notar ist deshalb nur dann notwendig, wenn der Testierende die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr einhalten kann, weil er zum Beispiel nicht mehr selbst schreiben kann.

Tipp: Lesen Sie für weitere Informationen über die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auch unseren Beitrag Testament selbst verfassen.

Seit dem 01.01.2012 hat das zentrale Testamentsregister seinen Betrieb aufgenommen. Dort können auch privat errichtete Testament registriert werden. Dies geschieht, indem die Testamente einfach in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

Somit wird auch bei privaten Testamente sichergestellt, dass das Testament im Todesfall bundesweit aufgefunden wird und nicht von einem Dritten, für den das Testament nachteilig ist, unterschlagen oder vernichtet wird.