Bestattung

Bestattung

Verstirbt ein Mensch, ist dieser zu bestatten. Das Bestattungsgesetz (BestattG) regelt hierzu nüchtern, dass jede Leiche bestattet werden muss.

Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen dessen Angehörige die Bestattungsart.

Als bestattungspflichtig kommen u.a. in Betracht der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern sowie die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen. Die Reihenfolge der Bestattungspflicht ist gesetzlich im Bestattungsgesetz des jeweiligen Landes geregelt.

§§ 31,21 BestattG Baden-Württemberg regeln die Bestattungsverpflichtung wie folgt:

  • Der Ehegatte oder Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige)
  • die Person, die in derin deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn die Angehörigen mit dem Erblasser über Jahre hinweg keinen Kontakt mehr hatten und ist nur in Ausnahmefällen, wenn die Bestattungspflicht für den Pflichtigen eine unzumutbare Belastung darstellen würde, zu verneinen.

Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein.

Ist die Bestattung von den Bestattungspflichtigen zu veranlassen, schließen diese mit einem Bestattungsunternehmer einen zivilrechtlichen Vertrag und müssen die Bestattungskosten zunächst tragen. Finden sich keine bestattungsbereiten Bestattungspflichtigen, muss das örtlich zuständige Ordnungsamt die Bestattung (auf Kosten der Bestattungspflichtigen) veranlassen.

Das Ordnungsamt ist verpflichtet die Bestattung des Leichnams vorzunehmen.

Das Ordnungsamt ist weiter verpflichtet eine kostengünstige Bestattung, die aber den Grundsätzen der Pietät entspricht, zu wählen. Die verauslagten Kosten können von der Behörde von den Bestattungspflichtigen bzw. von den Erben per Leistungsbescheid fordern.

Haben die Bestattungspflichtigen die Kosten in Erfüllung ihrer Bestattungspflicht verauslagt oder sind sie von der Behörde aus Kostenersatz in Anspruch genommen worden, so können die Bestattungspflichtigen ihre Auslagen von dem oder den Erben zurückfordern.

 

Die Bestattungskosten

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich häufig neben der Frage der Art und Weise sowie des Ablaufs der Bestattung die Frage nach der Verpflichtung zur Tragung der mit der Bestattung anfallenden Kosten.

Das Bestattungsgesetz (BestattG) regelt nüchtern, dass jede Leiche bestattet werden muss.

Mit § 1968 BGB regelt das Gesetz weiter, dass die Bestattungskosten von dem oder den Erben zu tragen sind. Gleichzeitig bestimmen die Bestattungsgesetze der Länder (in Baden Württemberg § 31 BestattG), dass die Angehörigen des Erblassers den Leichnam zu bestatten haben.

Als bestattungspflichtig kommen u.a. in Betracht der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern sowie die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen. Die Reihenfolge der Bestattungspflicht ist gesetzlich im Bestattungsgesetz des jeweiligen Landes geregelt.

Die Bestattungspflicht ist nicht identisch mit der Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen.

Die Bestattungskosten sind von dem oder den Erben zu tragen. Die Bestattung selbst duldet keinen Aufschub, der Leichnam muss in angemessener Zeit, innerhalb weniger Tage, bestattet werden.

Die Frage, wer Erbe des Erblassers geworden ist, ist zu diesem Zeitpunkt oftmals noch nicht abschließend geklärt.

Der potentielle Erbe kann, soweit er die Erbschaft zum Zeitpunkt der Bestattung noch nicht angenommen hat, diese noch ausschlagen.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntnis des Erbanfalls möglich. Lesen Sie hierzu unseren Fachbeitrag Annahme & Ausschlagung der Erbschaft.

Wird die Bestattung von den Angehörigen (Bestattungspflichtigen) veranlasst, schließen die Angehörigen mit einem Bestattungsunternehmer einen zivilrechtlichen Vertrag und müssen die Bestattungskosten zunächst tragen.

Finden sich keine bestattungsbereiten Angehörigen muss das örtlich zuständige Ordnungsamt die Bestattung (auf Kosten der Bestattungspflichtigen) veranlassen. Die verauslagten Kosten können von der Behörde von den Bestattungspflichtigen bzw. von den Erben per Leistungsbescheid fordern.

Haben die Bestattungspflichtigen die Kosten in Erfüllung ihrer Bestattungspflicht verauslagt oder sind sie von der Behörde aus Kostenersatz in Anspruch genommen worden, so können die Bestattungspflichtigen ihre Auslagen von dem oder den Erben zurückfordern.

Zurückgefordert werden können die für eine angemessen Bestattung angefallenen Kosten.

Ob die Beerdigung angemessen ist, richtet sich nach der Lebensstellung des Erblassers.

Sind die Kosten der Bestattung nicht von dem Erben zu erlangen, so besteht im Falle eines Unterhaltsanspruchs des Erblassers je nach Sachverhalt ein Erstattungsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen.

Erfahren Sie mehr zu einem möglichen Unterhaltsanspruch des Erblassers auf unserer Partnerseite www.anwalt-scheidung.net – Überblick über das Unterhaltsrecht.

Ein Erstattungsanspruch besteht auch gegen denjenigen, der den Tod des Erblassers verschuldet hat.

Problematisch wird die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs in solchen Fällen, in denen der Nachlass von allen Erben ausgeschlagen wird weil er z.Bsp. überschuldet ist. In diesen Fällen geht der Erstattungsanspruch der Bestattungspflichtigen ins Leere.

Die Angehörigen haben dann die Kosten der Bestattung selbst zu tragen. Ist es den Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen haben die Bestattungspflichtigen einen Anspruch gegen den örtlichen Sozialhilfeträger.

Ob die Kostentragung zumutbar ist bestimmt sich nach der Regelung des § 85 SGB XII.

Nur in Fällen, in denen es den Bestattungspflichtigen aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Lage nicht möglich und zumutbar ist, die Bestattungskosten zu tragen, haben diesen einen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten gegen den Sozialversicherungsträger.

Der Sozialversicherungsträger wird dann die Kosten einer angemessenen Bestattung erstatten. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs gegen den Sozialversicherungsträger ist dabei nicht, dass die Bestattungspflichtigen die Kosten bereits verauslagt haben.

Sind Sie verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen und können dies aber aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage nicht, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit dem Sozialversicherungsträger in Kontakt zu treten.