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14.03.2022 Krypto-Gewinne als Steuerfalle im Erbfall

Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen sind grundsätzlich zu versteuern nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz.

Dies hat jüngst das Finanzgericht Köln mit seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung 25.11.2021 (14 K 1178/20, veröffentlicht am 25.02.2022) bestätigt. Aus Sicht des Finanzgerichts handelt es sich bei Gewinnen beim Handeln mit Kryptowährungen um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Einwendungen gegen eine Steuerbarkeit dieser Einkünfte, insbesondere aufgrund der anonymen Veräußerung, sah das Finanzgericht nicht überzeugend, vielmehr verglich es den Handel mit Kryptowährungen mit dem Handeln von Fremdwährungen.

Eine Ausnahme von der Steuerbarkeit liege lediglich dann vor, wenn die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien, also bei einem Veräußerungsgewinn von höchstens € 600,00, oder wenn der veräußerte Wert länger als 1 Jahr gehalten wird.

Werden Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben, kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.

Für Erben ist dies problematisch. Erben sind verpflichtet für den Erblasser Steuererklärungen für noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume anzugeben. Die Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen sind anzugeben. Hierzu bedarf es aber regelmäßig erst der Kenntnis hiervon und dann des Zugangs zum Account der entsprechenden Handelsplattform bzw. dem Wallet des Erblassers. Bei Erklärungen gegenüber dem Finanzamt sollte daher eine umfassende Aufklärung des Nachlasses und eine sorgfältige Prüfung der angegeben Daten erfolgen.