Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Wird der Wert der Todesfallleistung einer Lebensversicherung einem Dritten im Wege der Schenkung zugewandt, so können hieran Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

Eine solche Zuwendung liegt typischerweise in solchen Fällen vor, bei denen dem Bedachten zu Lebzeiten des Erblassers lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingerichtet worden war.

Der für die Bezifferung dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgebliche Wert der Lebensversicherung ist der Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt des Erbfalls.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 28.04.2010 (BGH, Az.: IV ZR 73/08) seine bisherige Rechtsprechung, nach der lediglich die eingezahlten Beiträge für die Bewertung des Werts der Versicherung heranzuziehen waren, aufgegeben.