Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt für den Erblasser aus. Er ist weder Vertreter der Erben, noch ist er Treuhänder des Nachlasses.

Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amts, das ihm vom Erblasser übertragen worden ist. Er übt dieses Amt kraft eigenen Rechts und unabhängig vom Willen der Erben aus.

Der Testamentsvollstrecker bringt danach bei der Ausübung seiner Tätigkeit den Willen des Erblassers zur Geltung ohne den Weisungen der Erben unterworfen zu sein. Er steht den Erben vielmehr gegenüber.

Der Erblasser kann entweder den Testamentsvollstrecker durch Testament selbst bestimme. Bestimmt der Erblasser lediglich die Testamentsvollstreckung ohne eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker zu benennen, wird der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt.

 

Bestimmung zum Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung wird durch Testament durch den Erblasser angeordnet. Der Erblasser kann die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Er kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahme des Amts durch den Testamentsvollstrecker. Die Annahme, wie auch die Ablehnung, ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

 

Grund für die Testamentsvollstreckung

Für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann es verschiedene Gründe geben.

Sind mehrere Erben vorhanden, kann ein Grund in der Anordnung liegen, die Verteilung des Nachlasses in eine Hand zu geben um diese insgesamt zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Testamentsvollstrecker hat dann den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers zu verteilen.

Hierin liegt gleichzeitig ein weiterer, häufiger Grund zur Anordnung: Die Erben können sich, wenn sie sich einig sind, über den im Testament formulierten Willen des Erblassers über die Auseinandersetzung des Nachlasses hinwegsetzen und den Nachlass nach ihrem einvernehmlichen Willen verteilen. Möchte der Erblasser sicherstellen, dass die von ihm angeordnete Auseinandersetzung des Nachlasses auch vollzogen wird, kann er sich der Testamentsvollstreckung bedienen.

Ein weiterer Grund ist der Schutz der Erben:

  • Zum einen, wenn diese noch Minderjährig sind, um den Nachlass zu erhalten, bis die Erben ein bestimmtes vom Erblasser vorgegebenes Alter erreicht haben (Schutz der Erben vor sich selbst). Häufig empfiehlt sich dies bei Übergabe von Unternehmern oder großen Vermögen, wenn der potentielle Erbe ein gewisses Alter und eine charakterliche Reife und Ausbildung erst noch erwerben muss. Auch bietet sich die Testamentsvollstreckung dann an, wenn eine „Generation“ übersprungen werden soll, weil sich der Erblasser mit seinen Kindern zerstritten hat und den Nachlass alleine seinen Enkeln zukommen lassen möchte.
  • Zum andern wird durch die Testamentsvollstreckung auch der Schutz der Erben vor deren Gläubigern erreicht. Der Nachlass haftet nicht für die Schulden der Erben selbst, die Gläubiger der Erben können nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen (Der gesamt Erbteil kann allerdings gepfändet werden).

 

Verwaltung des Nachlasses

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker das ausschließliche und alleinige Verwaltungsrecht für den Nachlass.

Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und den Nachlass zu verpflichten. Er kann also bei Ausübung seines Amtes sowohl Nachlassgegenstände veräußern als auch für den Nachlass Rechtsgeschäfte mit Dritten eingehen, soweit dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.

Der Nachlass ist dadurch der Verwaltung durch den Erben entzogen. Der Erbe hat lediglich Kontrollrechte, die sich im Wesentlichen auf Auskunftsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker beschränken.

Zu unterscheiden ist bei der Testamentsvollstreckung die Abwicklungs- von der Dauertestamentsvollstreckung:

  • Bei der Abwicklungsvollstreckung liegt der Schwerpunkt auf der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses unter den Erben durch den Testamentsvollstrecker
  • Bei der Dauervollstreckung werden vom Testamentsvollstrecker langfristig Verwaltungsaufgaben wahrgenommen

Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung findet sich als Schutzmechanismus häufig in Testamenten zugunsten Behinderter (Behindertentestament), um den Zugriff des Sozialträgers auf den Nachlass abzuwehren.

 

Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Nachlassgericht hat dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt die Vermutung der Richtigkeit über dessen Inhalt zugute. Mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten ausweisen.

Das Erteilungsverfahren folgt dabei den Regeln des Erbscheinsverfahrens. Nach Beendigung des Amtes ist das Zeugnis dem Nachlassgericht zurück zu geben.

 

Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung erfolgt regelmäßig entgeltlich. Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt.

Es gibt hierfür verschiedene Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker, die unterschiedliche Ansätze verfolgen.

Überwiegend wird für die Bemessung der Vergütung auf den Umfang des Nachlasses und den Umfang und die Bedeutung abgestellt.

Streit entsteht häufig dann, wenn der Erblasser selbst keine Anordnung über die Art und Höhe der Vergütung getroffen hat. Hier empfiehlt es sich bereits bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament eine entsprechende Bestimmung zu treffen.

Abzuraten ist davon, dem Testamentsvollstrecker die Vergütung bei der Anordnung zu versagen. Die Testamentsvollstreckung ist eine aufwändige und auch haftungsträchtige Tätigkeit. Der verständige Testamentsvollstrecker wird die Annahme des Amtes ablehnen, wenn ihm eine Vergütung von vorne herein versagt wird.

 

Die Person des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstrecker ist keine Berufsbezeichnung sondern eine bloße Tätigkeitsbeschreibung. Das Amt des Testamentsvollstreckers kann danach jeder geschäftsfähige Mensch ausüben.

Die als Testamentsvollstrecker zu bestimmende Person sollte aber geschäftlich erfahren sein und möglichst ohne eigene Interessen sein.

Eine berufliche Qualifikation oder eine juristische Vorbildung sind nicht Voraussetzung.

Erblasser bestimmen dabei häufig einen Miterben als Testamentsvollstrecker.

In meiner Praxis stellt sich dies allerdings regelmäßig als unvorteilhaft heraus. Die Einsetzung eines der Miterben als Testamentsvollstrecker lässt bei den andern Miterben häufig – auch bei vorher intakten Verhältnissen – Misstrauen und Missgunst aufkommen. Dem Testamentsvollstrecker wird – auch bei ordnungsgemäßer Ausübung seines Amts – vorgeworfen, er verzögere die Auseinandersetzung aus eigenmotivierten Gründen oder Bemesse seinen Vergütungsanspruch um „noch mehr abzugreifen“.

Daneben bestehen haftungsrechtliche Bedenken. Der Testamentsvollstrecker haftet für seine Handlungen. Ist er unerfahren, sind Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit nicht unwahrscheinlich.

Es empfiehlt sich daher eine neutrale und erfahrene Person mit dem Amt des Testamentsvollstreckers zu betrauen. Insbesondere bietet es sich hier an, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht mit dieser Aufgabe zu betrauen, da dieser häufig die entsprechende Kenntnis und Erfahrung zur ordnungsgemäßen Führung des Amtes mitbringt.