Annahme & Ausschlagung

Annahme & Ausschlagung

Was ist zu tun beim Erbfall? Wird man automatisch Erbe oder benötigt es einer bestimmten Handlung? Muss ich die Erbschaft beim Gericht oder Notar annehmen? Der folgende Fachbeitrag will erste Fragen rund um den Erbfall beantworten.

 

Die Annahme der Erbschaft

§ 1942 BGB:
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

Mit dem Tod des Erblassers treten dessen Erben (Rechtsnachfolger) automatisch an die Stelle des Erblassers.

Die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben werden kraft Gesetz automatisch an dem Nachlass berechtigt und verpflichtet. Einer besonderen Annahme bedarf es nicht. Es ist noch nicht einmal notwendig, dass der Erbe von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt um an dem Nachlass berechtigt zu werden.

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass alles, was dem Erblasser gehört hat mit dessen Tod an seine Erben fällt. In der Sekunde des Todes des Erblassers erben dessen Erben sämtliches Vermögen, aber auch die Schulden des Erblassers.

Dennoch ist Annahme der Erbschaft ausdrücklich im Gesetz formuliert worden. Dies soll dem Erben die Möglichkeit geben die Erbschaft bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist anzunehmen (und damit richtigerweise auf die Möglichkeit der Ausschlagung zu verzichten).

Solange die Ausschlagung noch möglich ist, gilt die Stellung des Erbens solange als vorläufig.

In dieser Zeit ist der Nachlass Sondervermögen des (vorläufigen) Erben.

Die Annahmeerklärung ist formlos möglich und kann sogar durch schlüssiges Handeln erklärt werden.

Aufgrund der weitreichenden Folgen der Annahme der Erbschaft und damit des endgültigen Eintritts in die Rechtsstellung des Erblassers sollten Handlungen, die in dieser Zeit für den Nachlass vorgenommen werden ausdrücklich als Handlung im Rahmen der bloßen Verwaltung für den Nachlass gekennzeichnet werden und von der Vornahme von Handlungen abgesehen werden, soweit sie nicht zum Erhalt des Nachlasses bzw. zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt notwendig sind.

Neben der Frage, ob durch eine Verfügung die Erbschaft stillschweigend angenommen worden ist, kann sich der vorläufige Erbe gegenüber dem späteren Erbe ggfls. auch schadenersatzpflichtig machen.

 

Die Ausschlagung der Erbschaft

Erbe wird, wer durch Testament oder aufgrund eines gesetzlichen Regelung zum Erben berufen ist und die Erbschaft entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annimmt oder nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung erklärt. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Eltern können ihre Kinder hierbei vertreten, wenn diese aufgrund der Ausschlagung zur Erbfolge gelangen.

Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen (hält sich der Erbe zur Zeit des Erbfalls im Ausland auf beträgt die Frist 6 Monate) erklärt werden.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Erblasser von dem Anfall der Erbschaft sowie den Gründen, aufgrund derer er Erbe geworden ist, Kenntnis erlangt.

Die Gründe für eine Ausschlagung sind vielfältig, beruhen aber häufig auch auf einem fehlerhaften Verständnis des Erbrechts.

Die häufigsten Gründe, die zur Ausschlagung führen sind die Überschuldung des Nachlasses oder persönlichen Motive des Erben, z. Bsp. das dieser mit dem Nachlass nichts zu tun haben möchte. Wer sich zu einer Ausschlagung des Nachlasses entschließt sollte diese Möglichkeit vorher genau prüfen und sich beraten lassen.

Folge der Ausschlagung ist, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Der Ausschlagende wird zum Nichterben und hat keine Rechte mehr gegenüber dem Nachlass.

Der Ausschlagende kann also auch keine persönlichen Gegenstände und Erinnerungsstücke (Bilder, Bücher, persönliche Gegenstände) aus dem Nachlass herausverlangen oder hat diese bei Entnahme während der vorläufigen Erbenstellung wieder an den nun berufenen Erben herauszugeben.

Mit der Erklärung der Ausschlagung verliert der Ausschlagende jede Pflicht und jedes Recht gegenüber dem Nachlass.

Insbesondere bei der Überschuldung des Nachlasses ist genau zu prüfen, ob die Begrenzung der Nachlassschulden auf den Nachlass mittels Nachlassinsolvenzverfahren, Nachlassverwaltung oder der Unzulänglichkeitseinrede nicht die besseren Alternativen zur Ausschlagung darstellen.

Der Ausschlagende verliert auch regelmäßig seinen Pflichtteil. Nur in wenigen Ausnahmefällen bleibt der Pflichtteil erhalten.

Ein Pflichtteilsanspruch trotz Ausschlagung kann bestehen bleiben bei überlebenden Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand gelebt um den konkreten Zugewinnausgleich und den (kleinen) Pflichtteil geltend zu machen. Auch der testamentarisch bedachte Erbe kann, wenn er zugleich gesetzlicher Erbe ist, das testamentarische Erbe ausschlagen und das gesetzliche Erbe antreten.

Die Möglichkeiten der Ausschlagung und die damit unmittelbar verbundenen Folgen (Verlust des Erbrechts) sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Die Folgen von Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft sind weitreichend. Dagegen ist die Frist zur Entscheidung mit regelmäßig 6 Wochen sehr kurz bemessen.

Auch wenn die 6-Wochen-Frist zunächst als relativ lange erscheint zeigt die Praxis, dass es häufig schwierig ist innerhalb dieser Frist einen vollständigen Überblick zu erlangen.

Lassen Sie sich daher möglichst frühzeitig durch einen im Erberecht versierten Anwalt beraten.