Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer

Das OLG Karlsruhe hatte die Frage des Zugangs des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments beim geschäftsunfähigem Ehegatten zu beantworten.

Ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden.

Probleme können auftreten, wenn der andere Ehegatte zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsunfähig ist.

Alleine die Testier- oder Geschäftsunfähigkeit lassen die Möglichkeit des Widerrufs nicht entfallen. Das OLG Karlsruhe bestätige mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (Az. 11 Wx 12/15) nochmals ausdrücklich, dass der Widerruf auch gegenüber dem Geschäftsunfähigen möglich ist.

Problematisch ist die Frage der Zustellung. Das OLG Karlsruhe hatte mit seinem Beschluss darüber zu entscheiden, ob eine Zustellung des Widerrufs an den Betreuer des geschäftsunfähigen Ehegatten wirksam bewirkt werden kann, wenn sich die Betreuung lediglich auf den Aufgabenkreis der „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ nicht aber der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten übertragen wurde.

Das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (Az. 11 Wx 12/15) verneinte eine wirksame Zustellung.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe wird durch den Begriff der „Postvollmacht“ kein eigenständiger Aufgabenkreis beschrieben. Vielmehr soll die Postvollmacht lediglich die Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleisten und dem Postgeheimnis Rechnung tragen.

Für die wirksame Zustellung bedarf es der Übertragung des Aufgabenkreises der „Vermögensangelegenheiten“ auf den Betreuer.

Wird dieser erst später übertragen, ist die Zustellung zu wiederholen. Eine spätere Übertragung heilt die zeitlich vorgehende Zustellung nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht.

Fazit: Der Widerrufende sollte bei Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten vor Zustellung sicherstellen, dass die Betreuung den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten umfasst. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte auf eine Übertragung des Aufgabenkreises gegenüber dem Betreuungsgericht hingewirkt werden, da andernfalls eine wirksame Zustellung des Widerrufs des Testaments nicht gewährleistet ist. Ob die Zustellung wirksam erfolgt ist, wird sich letztlich erst sicher sagen lassen, nachdem der Erbfall eingetreten ist. Um alle Formalien zu beachten sollte bei solch besonders gelagerten Fällen professionelle Hilfe hinzugezogen werden.