Der BGH hatte sich mit Urteil vom 05.04.2016 (Az XI ZR 440/15) mit der Frage zu befassen, ob ein Erbe, der durch ein vom Erblasser errichtetes eigenhändiges Testament eingesetzt wurde, seine Berechtigung gegenüber der kontoführenden Bank bzw. Sparkasse durch Vorlage dieses Testaments nachweisen kann.
Banken und Sparkassen fordern regelmäßig von Erben als Legitimationsnachweis die Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins.
So auch in dem durch den BGH zu entscheidenden Fall. Der Erbe trat zunächst an die kontoführende Bank heran, legte eine Abschrift des handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll vor. Die Bank wies das Verlangen des Erben zurück mit der Begründung, die vorgelegten Unterlagen seien als Legitimationsnachweis nicht geeignet, der Erbe solle einen Erbschein vorlegen. Aufgrund der Aufforderung durch die Bank beantragte der Erbe die Erteilung eines Erbscheins. Dieser wurde ihm durch das Nachlassgericht erteilt.
Der Erbe nahm im Anschluss an das Erbscheinsverfahren die Bank auf Zahlung der Kosten, die ihm durch das Erbscheinsverfahren entstanden waren, in Anspruch.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass „nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Erbe nicht verpflichtet ist sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern diesen Nachweis auch in anderer Form führen könne. Der Nachweis könne mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk erfolgen. Zwar sei bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlusts höher als bei einem notariellen Testament. Dies rechtfertige aber nicht den Schluss, dass ein handschriftliches Testament den Nachweis einer Erbenstellung grundsätzlich nicht erbringen könne. Beide Testamentsformen seinen nach § 2231 BGB gleichwertig. Der fehlenden Mitwirkung eines Notars können bei der Frage Rechnung getragen werden, ob begründete Zweifel an dem Testamentsinhalt anzunehmen seien. Rein abstrakte Bedenken genügen nicht“.
Im Ergebnis bedeutet dies für die Praxis, dass der Erbe gegenüber der Bank seine Legitimation mittels Vorlage einer beglaubigten Abschrift des handschriftlich errichteten Testaments nebst Eröffnungsvermerke belegen kann und er durch die Bank nicht per se auf die Vorlage eines Erbscheins verwiesen werden darf.
Beantragt er aufgrund des Verlangen der Bank die Erteilung eines Erbscheins, kann er sich hinsichtlich der hierdurch entstandenen Kosten bei der Bank schadlos halten, also Ersatz dieser Kosten verlangen.
Lediglich, wenn die Bank konkrete Zweifel an der Richtigkeit des ihr vorgelegten Testaments vorbringt, bedarf es weitergehender Nachweise für die Legitimation.