Mit Beschluss vom 31.02.2011 befasst sich das OLG Düsseldorf (Az, I.3 Wx 21/11) mit den Voraussetzungen der Anfechtung einer Ausschlagung der Erbschaft.
Der Anfall der Erbschaft erfolgt mit dem Tod des Erblassers, man spricht von einem „Vonselbsterwerb“.
Einer besonderen Annahmeerklärung über die Erbschaft bedarf es deshalb nicht.
Wer nicht Erbe werden möchte hat dagegen die Möglichkeit innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Ausschlagung des Erbes zu erklären.
Die Ausschlagung ist eine Willenserklärung und wie jede Willenserklärung dann anfechtbar, wenn der Erklärende (Ausschlagende) sich zum Zeitpunkt der Erklärung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses befunden hat.
Eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft kann auch die Überschuldung des Nachlasses sein.
Hat der Ausschlagende aufgrund der Fehlvorstellung über die Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, kann er seine Erklärung also anfechten.
Seine Erklärung kann er aber dann nicht anfechten, wenn er sich über den Wert des Nachlasses bzw. der Überschuldung keine hinreichenden Gedanken gemacht hat und es ihm damit für seine Erklärung erkennbar nicht darauf angekommen ist, ob der Nachlass überschuldet oder einfach nur für ihn nicht lukrativ ist.
Dann, wenn dem Ausschlagenden die etwaige Höhe des Nachlasses egal ist, liegt für ihn kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor.