Verjährung erbrechtlicher (Alt-)Ansprüche zum 31.12.2012

Verjährung erbrechtlicher (Alt-)Ansprüche zum 31.12.2012

Aufgrund der zum 31.12.2012 eingeführten Reform des Erbrechts und der damit verbundenen Änderung der Verjährungsregelung kann ein großer Teil von Ansprüchen aus Erbfällen aus dem Jahr 2009 und davor verjähren.
Insbesondere können hiervon Vermächtnisansprüche betroffen sein.

Mit der Erbrechtsreform wurden die Verjährungsregelungen geändert:

Die bis zur Änderung geltende dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend übergeleitet worden in die allgemeinen Verjährungsfristen.

Es kommt also statt der langen 30-jährigen Verjährung die 3-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
Ausnahmen hiervon bilden lediglich die wenigen, in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB genannten Ansprüche.

Wichtig: Das neue Verjährungsrecht ist nicht auf Erbfälle nach dem 1. Januar 2010 beschränkt, sondern gilt aufgrund der Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und davor.

Es ist daher in jedem Einzelfall mittels Fristenvergleich eine Einzelfallprüfung der Verjährung der Ansprüche zu prüfen.

Inhabern erbrechtlicher Ansprüche, insbesondere durch Vermächtnis Begünstigte,  ist daher dringend die anwaltliche Prüfung der Verjährung empfohlen.