Gehört zum Nachlass eine Immobilie und ist diese von der Erbengemeinschaft vermietet worden, kann die Mehrheit der Erbengemeinschaft das Mietverhältnis auch wieder beenden.
Problemtisch und bisher umstritten war die Frage, ob auch die Mehrheit der Erbengemeinschaft auch ein vom Erblasser bereits zu Lebzeiten eingegangenes Mietverhältnis kündigen kann oder ob es hierzu eines einstimmigen Beschluss aller Erben bedarf.
Mit Entscheidung vom 11.11.2009 hat der BGH nun klargestellt, dass es keines einstimmigen Beschlusses aller Erben bedarf.
Die bisher herrschende Meinung ging davon aus, dass alle Erben einer Kündigung eines vom Erblasser zu Lebzeiten eingegangenen Mietverhältnisses bedarf.
Der BGH hat dieser Ansicht nun eine Absage.
Die Kündigung ist mit der Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft möglich, wenn die Kündigung auch sonst den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme entspricht, also die Handlung der Werterhaltung der Erbmasse dient (BGH XII ZR 210/05).