Das Landgericht Mönchen-Gladbach hatte mit Beschluss vom 22.04.2016 (Az 11 O 1/16) über den Nutzungsentschädigungsanspruch bzw. Nutzungsentgeltanspruch eines Erben gegenüber seinem Miterben zu entscheiden.
Das Landgericht stellt zunächst fest, dass es einen erbrechtlichen Nutzungsentschädigungsanspruch hinsichtlich der Nutzung von zum Nachlass gehörenden Gegenständen nicht gibt. Der Anspruch richte sich nach den Allgemeinen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft.
Dabei sei zunächst beachten, dass jedem Miteigentümer, also jeden Erben, der Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit möglich ist, als dass der Mitgebrauch durch den anderen Erben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich besteht also eine Berechtigung zur Nutzung der gemeinschaftlichen Eigentumsgegenstände ohne das hierfür eine Entschädigung an den anderen Miteigentümer gezahlt werden muss.
Jeder Erbe kann allerdings verlangen, dass die Benutzung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands neu geregelt wird.
Voraussetzung für das Entstehen eines Nutzungsentschädigungsanspruchs ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein konkretes Neuregelungsverlangen. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus.
Erst vom Zeitpunkt des Zugangs des Neuregelungsverlangens kann ein Nutzungsentgelt dann auch für die Zukunft verlangt werden.
Wird ein solches Neuregelungsverlangen nicht formuliert, scheitert der Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts.
Der Vollständigkeit halber ist im Anschluss an dieses Urteil anzumerken, dass dem Landgericht beizupflichten ist, dass grundsätzlich ein Nutzungsentgelt nur für die Zukunft verlangt werden kann. Als Einwendung gegen den Anspruch auf Beteiligung an Grundstücklasten ist ein solcher Anspruch allerdings auch rückwirkend möglich.