Der BFH hatte sich bereits mehrfach mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: VI R 17/4) hat der BFH nunmehr entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozess im allgemeinen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG sind und damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Ausnahmsweise können solche Kosten außergewöhnliche Belastungen sein, wenn ein Rechtsstreit für den steuerpflichtigen einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt.
Nach Ansicht des BFH liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem ünlichen Umfang nicht mehr befriedigen zu können, wenn er sich nicht auf den Rechtsstreit einlasse.
Nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des BFH liegen damit die Voraussetzungen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten eines Erbscheinverfahrens hoch. Es ist insbesondere darzulegen, dass die mit dem Erbscheinverfahrens begehrte Erbschaft zur Sicherung der Existenzgrundlage bzw. Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich ist.
Sollten Sie Kosten eines Zivilrechtsstreit, insbesondere eines Erbscheinverfahrens getragen haben, sollten Sie diese Problematik aber in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen.