Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Auskunftsansprüche im Erbrecht bestehen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem.

Auch unter Erben können Auskunftsansprüche bestehen.

Bestehen Zweifel daran, dass der Auskunftsverpflichtete die geschuldete Auskunft mit der notwendigen Sorgfalt erteilt hat oder diese unvollständig ist, kann der Berechtigte vom Verpflichteten verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt versichert.

Dieser Anspruch ist insbesondere deshalb von großer Bedeutung, da die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt einerseits nach dem Strafgesetzbuch empfindlich sanktioniert ist. Andererseits die falsche Versicherung Schadenersatzansprüche auslösen kann, die neben die originären Ansprüche treten.

Das OLG München hatte sich mit Urteil vom 17.02.2016 (Az 20 U 126/15) mit der Auskunftspflicht der Miterben bei erhaltenen Schenkungen und in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen über den Anspruch der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auseinanderzusetzen.

Das OLG München hat entschieden, dass „ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussetzt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die von der Auskunftspflichtigen vorgelegte Auskunft unvollständig ist und, dass dies auf mangelnder Sorgfalt der Verpflichteten beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen. Ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht reicht aus. Dieser kann sich aus der Auskunft selbst ergeben, aber auch auf anderen Umständen beruhen, z. B. auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen der Verpflichteten oder auf einer mehrfach berichtigten Auskunft. Maßgebend für die Beurteilung, ob die erforderliche Sorgfalt angehalten wurde, ist das Gesamtverhalten des Schuldners; Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten begründen keine fehlende Sorgfalt, sofern sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; anders ist es aber, wenn sie bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.“

In dem durch das OLG zu entscheidenden Fall konnte der Auskunftspflichtige nicht nachvollziehbar erläutern, wie er zu seinen erheblichem Vermögen gekommen war, obwohl objektive Anhaltspunkte hierfür, insbesondere die eigenen Einkünfte einen entsprechenden Vermögensaufbau nicht begründen konnten.

Das OLG München lies die Erklärung des Pflichtigen, dass dieser sein Vermögen durch geschickte Geldanlagen aus den Einkünften erwirtschaftet habe nicht ausreichen.

Erschwerend wertete das OLG, dass das Auskunftsverhalten des Verpflichteten bereits zu Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskunft Anlass gab.

Der Verpflichtete hatte zunächst pauschal behauptet, dass Schenkungen nicht gewährt worden waren und hatte im Zuge der weiteren Auskunftserteilung seine Auskunft dann aufgrund von Vorlage von Kontenbelegen berichtigen müssen.