Erbeinsetzung gemäß Berliner Testament

Erbeinsetzung gemäß Berliner Testament

Voraussetzung einer wirksamen Erbeinsetzung mittels Testament ist, dass der Erblasserwille hinreichend erkennbar ist.

Das OLG Hamm hat hierzu mit Beschluss vom 22.07.2014, Az. 15 W 98/14, entschieden, dass die im Rahmen eines Einzeltestaments getroffene Bestimmung „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ keine ausreichende Erbeinsetzung sei.

Zwar sei im Wege der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Es sei aber nach Ansicht des OLG Hamm bei einem Einzeltestament überhaupt nicht ersichtlich, was der Erblasser mit einer Einsetzung „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ bestimmt haben wollte und welche Vorstellungen er hiermit verbunden habe. Der Erblasser habe nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, wer Alleinerbe sein solle, ob Vor-/Nacherbschaft angeordnet sei, wer Schlusserbe sein soll.