Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Koblenz hatte mit Urteil vom 25.11.2015 (Az. 5 U 779/15) über die Frage zu entscheiden, wie weit die Auskunftsansprüche des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten über lebzeitige Zuwendungen durch den Erblasser bestehen.

Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ein eigener Auskunftsanspruch dahingehend zu, ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat.

Kann der Erbe konkrete Zuwendungen benennen, genügt die Angabe des Pflichtteilsberechtigten, er habe keine auf den Pflichtteil anzurechnen Zuwendungen erhalten, nicht.
Der Pflichtteilsberechtigte hat substanziiert zu erwidern, was bedeutet, dass er alle Umstände darzulegen hat, die für oder gegen eine Anrechnung sprechen, den Zeitpunkt der Zuwendung sowie etwaige Anordnungen des Erblassers.