Das OLG München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob noch vor Eintritt des Erbfalls ein Einsichtsrecht des später Pflichtteilsberechtigten in das Grundbuch der im Eigentum des Erblassers stehenden Immobilie begründet ist.
Voraussetzung, das Grundbuch einzusehen ist ein berechtigtes Interesse, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichend sein kann.
Zum berechtigten Interesse eines Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers entschied das OLG München mit Beschluss vom 17.07.2013 (Az. 34 Wx 282/13), dass Pflichtteilsberechtigte erst nach dem Eintritt des Erbfalls ein berechtigtes Interesse haben können.
„Zu Lebzeiten des Erblassers haben sie kein Recht auf Grundbucheinsicht. Denn ein Pflichtteilsanspruch begründet vor dem Erbfall noch keinerlei sicherbare oder verwertbare Rechtsposition, insbesondere keine pfändbare Anwartschaft und macht vor diesem Zeitpunkt irgendwelche rechtlichen Schritte weder möglich noch erforderlich.“