Form der Abschichtungsvereinbarung

Form der Abschichtungsvereinbarung

Die Abschichtungsvereinbarung ist eine Möglichkeit die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Wesentlicher Inhalt der Abschichtungsvereinbarung ist, dass die Erben ggfls. nacheinander aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden bis nur noch ein Erbe verbleibt.

Die Abschichtungsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei möglich, also eine attraktive Alternative zum Auseinandersetzungsvertrag, der durch einen Notar zu beurkunden ist.

Die Abschichtungsvereinbarung ist aber wenig bekannt, insbesondere bei Grundbuchämtern und Finanzämtern, die sich weigern die Abschichtungsvereinbarung als adäquate Alternative zum Auseinandersetzungsvertrag anzuerkennen.

Das OLG Hamm hat aktuell mit seiner Entscheidung vom 12.11.2013 (Az. 15 W 43/13) erneut bestätigt, dass die Abschichtungsvereinbarung auch dann formfrei möglich ist, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Lediglich die Unterschriften sind zum Zwecke der Grundbuchberichtigung zu beglaubigen.

Das OLG Hamm stellt dabei nochmals heraus, dass es sich bei der Vereinbarung nicht um eine formgebundene Verfügung über den Erbteil i.S.d. § 2033 BGB handelt, sondern um eine bloße Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte. Auch handelt es sich nicht um eine formgebundene Verfügung über ein Grundstück.