Auskunft und Eidesstattliche Versicherung

Auskunft und Eidesstattliche Versicherung

Im Erbrecht – wie auch im Familienrecht – finden sich eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen. Diese Ansprüche sind notwendig, damit derjenige, der einen Anspruch stellt in die Lage versetzt wird, diesen Anspruch ordnungsgemäß zu berechnen und zu formulieren.

Aufgrund der großen Bedeutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen an Eides statt zu versichern ist.

Die falsche Versicherung an Eides statt ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft wird.

Aufgrund dieser empfindlichen Sanktion bedarf es weiterer Voraussetzungen, um die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlangen zu können.

Diese liegen bsp. vor, wenn die Auskunft erkennbar nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt worden ist oder wenn die Auskunft unvollständig ist.

Das OLG München hatte sich in seinem Urteil vom 07.07.2016 (Az. 83 U 817/16) mit der Frage zu befassen, ob die eidesstattliche Versicherung auch dann verlangt werden kann, wenn zwischen den Angaben gegenüber dem Nachlassgericht und den Angaben im Rahmen der späteren Auskunft eine Diskrepanz besteht:

„Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beklagte die Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu in der Lage ist, besteht indessen nicht. Grundsätzlich ist jeder Anspruch auf Auskunft auch mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung versehen (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 260 Rz. 19). Entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB ist aber stets Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden (s. dazu schon die Ausführungen oben Ziff. 2.2).

Hinreichende Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder dargelegt noch bewiesen:

Nicht ausreichend ist der – zutreffende – Hinweis des Klägers, dass sich in der Auskunft K 13 Schenkungen zwischen Mai 2010 und April 2011 „Betriebskosten G. – 1.413,31 Euro“ finden, die in dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2012 an das Nachlassgericht nicht enthalten waren. Die Behauptung des Beklagten, das Schreiben K 11 betreffe einen anderen Zeitraum, vermag diese Diskrepanz allerdings nicht zu erklären. Denn der Großteil dieser Schenkungen (Mai 2010 bis April 2011) lag bereits nach der Testamentserrichtung am 27.09.2010 und umfasst daher den auch mit Schreiben K 11 abgedeckten Zeitraum. Allerdings lässt sich daraus kein Grund zur Annahme ableiten, auch die Auskunft K 13 gegenüber dem Kläger sei unrichtig. Zum einen ist die spätere Auskunft gegenüber dem Kläger gerade umfassender als die frühere. Zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben K 11 nicht um eine Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger, sondern um Angaben im Erbscheinsverfahren gegenüber dem Nachlassgericht.

Auch aus dem zeitlichen Ablauf lässt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger den Beklagten schon mit Schreiben vom 20.09.2011 (Anlage K 10) zur Auskunftserteilung aufforderte. Ein Hinweis, die Auskunft werde nur im Hinblick auf das laufende Erbscheinsverfahren verlangt, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Zudem hat der Beklagte die Auskunft entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 26.09.2011 (Anlage B 6) auch nach dem Ende des Erbscheinsverfahrens mit Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (Anlage B 2) noch immer nicht von sich aus erteilt, sondern erst auf eine weitere Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 29.01.2014 (Anlage K 12) dann mit Schreiben vom 25.03.2014.

Allerdings ist bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bedenken, dass der Kläger weder während des Erbscheinsverfahrens noch unmittelbar nach dessen Abschluss die Erteilung der Auskünfte über die Schenkungen anmahnte. Vielmehr wartete der Kläger selbst nach dem Beschluss des OLG München noch über ein Jahr, bis er sein Begehren um Auskunft erneuerte. Nach dem Aufforderungsschreiben vom 29.01.2014 wiederum erteilte der Beklagte die Auskunft relativ zeitnah und auch nicht sukzessive oder bruchstückhaft, sondern mit einem einheitlichen Schreiben.

 

Sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung über die erhaltenen Schenkungen, insbesondere Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der am 25.03.2014 erteilten Auskunft sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand dass die Auskunft bezüglich der Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, reicht nicht aus um auch bezüglich der Auskunft hinsichtlich der Schenkungen vor einer mangelnden Sorgfalt auszugehen.“

 

Zum besseren Verständnis:

Nachlassgerichte fragen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die Werte des Nachlasses ab. Hierzu wird den Erben ein Fragenkatalog übesandt. Die Beantwortung dieser Fragen erfolgt regelmäßig nicht mit der Genauigkeit, mit der ein Auskunftsanspruch zu erfüllen ist.

Das Abweichen der Auskunft gegenüber dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahrens ist nach Ansicht des OLG München zu unterscheiden von der Auskunft gegenüber dem Auskunftsbegehrenden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass den verschiedenen Auskünften teilweise unterschiedliche Zeiten zugrunde liegen.

Die Auskunft gegenüber dem Auskunftsberechtigten ist auch häufig umfassender und genauer. Alleine in der Abweichung der beiden Auskünfte in einzelnen nicht wesentlichen Punkten ohne Hinzutreten weiterer konkreter Zweifel sei noch nicht zwingend eine Unrichtigkeit zu erkennen.

Ebenso ist bei der anzustellenden Abwägung der Gesamtumstände zu berücksichtigen, dass der Auskunftsbegehrende mit seinem Auskunftsverlangen über ein Jahr wartete, bis er die Auskunft verlangt hat.

Auch dieses lange Zuwarten steht im Rahmen der Gesamtabwägung dem Anspruch auf Verlangen der eidesstattlichen Versicherung entgegen.

 

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München ist stark durch die Einzelfallumstände geprägt. Sie zeigt aber deutlich, dass es sowohl im Interesse des Auskunftspflichtigen zur Vermeidung des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung sein kann, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, die Auskunft bereits frühzeitig ordnungsgemäß und vollständig zu erteilen, als auch im Interesse des Auskunftsberechtigten seine Ansprüche möglichst zeitnah geltend zu machen um hier durch Zeitablauf keine Rechtsnachteile davon zutragen.