Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet, § 2313 BGB.
Klagt der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben auf Zahlung des Pflichtteils hat der Pflichtteilsberechtigte sowohl das Bestehen seines Anspruchs als auch das Nichtbestehen von Nachlassverbindlichkeiten zu beweisen.
Zur Ermittlung und Bezifferung seines Anspruchs hat der Pflichtteilsberechtige gegen den Erben einen Auskunftsanspruch.
Streitig war, welche Folge es für den Erben hatte, wenn dieser zwar die Auskunft erteilte, diese aber unvollständig oder falsch erteilt hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.03.2010 (Az. IV ZR 264/08) nunmehr zu dieser Problematik entschieden, dass sich die Beweislast nicht aufgrund einer Auskunftspflichtverletzung umdreht.
Dies bedeutet, dass auch bei einer fehlerhaften Auskunftspflichtverletzung und späteren Korrektur im Prozess der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen der vom Erblasser behaupteten Nachlassverbindlichkeiten beweisen muss.
Der BGH führt in seinem Urteil hierzu aus:
„Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wegen der damit verbundenen Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. (…) Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht.“
Der BGH differenziert für die Folgen der Auskunftspflichtverletzung nach dem Grad des Verschulden des Erben:
Liegt eine schuldhafte aber fahrlässige Pflichtverletzung vor, obliegt es dem Erblasser im Rahmen der ihm aufzuerlegenden sekundären Beweislast das Bestehen der verschwiegenen Verbindlichkeiten substanziiert darzulegen. Den Vollbeweis über das Bestehen dieser Verbindlichkeiten muss er nicht führen.
Zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast kann es allerdings dann kommen, wenn der Erbe die Auskunft arglistig verkürzt oder fehlerhaft erteilt um die Beweismöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.
In diesem Fällen steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Erblasser zu.