Testamentsauslegung – Das Negativtestament

Testamentsauslegung – Das Negativtestament

Mit Urteil vom 25.09.2015 hat das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 U 77/14) über den Inhalt eines sogenannten Negativtestaments zu entscheiden.

Bei einem Negativtestament handelt es sich um ein Testament, bei dem der Erblasser anordnet welche Personen von seiner Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, ohne hierbei positiv zu bestimmen, wer der Erbe ist.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass Negativtestamente zulässig sind.
Ist keine positive Erbeinsetzung angeordnet, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Die Negativbestimmung enterbt dabei die in der Bestimmung genannten Personen.

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin zum einen Personen namentlich genannt, zum anderen bestimmt, dass „andere entfernte Verwandte“ nichts von Ihrem Vermögen erhalten sollten.

Soweit Personen namentlich genannt sind, ist der Ausschluss von der Erbfolge unproblematisch. Das Gericht hat hier zudem nochmals klarstellend hervorgehoben, dass mit der Enterbung der namentlich genannten Person lediglich diese enterbt ist, nicht aber deren Abkömmlinge, es sei denn die Enterbung der Abkömmlinge umfasse auch den Willen der Erblasserin.

Hier sollte vom testierenden also klarstellend mitgeteilt werden, ob nur die namentlich genannte Person oder auch deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.