Im Erbscheinverfahren gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Hierbei bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen erforderlich sind.
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.06.2015, Az. 11 Wx 33/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie weit die Amtsermittlung reicht.
In dem zu entscheidenden Fall wurde durch einen durch ein früheres notarielles Testament bedachter Erbe, gegen das zeitlich spätere eigenhändige Testament, das diesen nicht mehr bedachte, eingewandt, das eigenhändige Testament sei nicht von der Erblasserin selbst geschrieben worden.
Wirksamkeitsvoraussetzung eines eigenhändigen Testaments ist, dass der Erblasser dieses selbst schreibt und eigenhändig unterschreibt.
Im Streit stand weiter, dass die dem Nachlassgericht vorgelegten Schriftproben ebenfalls nicht von der Erblasserin stammten.
„Voraussetzung für einen sachgerechten Schriftvergleich ist, dass dem Sachverständigen Vergleichsmaterial zur Verfügung gestellt wird, von dem gesichert ist, dass es von der Person stammt, der das Testament zugeschrieben wird.“
Die Authentizität der Vergleichsproben muss gesichert sein.
„Dafür ist es zunächst erforderlich, dass die Beteiligten vor der Vorlage an den Sachverständigen Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Material und zur Stellungnahme haben; ggf. ist es erforderlich, dass Zweifeln an der Echtheit des Vergleichsmaterials nachgegangen wird, indem Zeugen- oder Indizienbeweis zur Urheberschaft erhoben wird. Dies wäre nur dann entbehrlich, wenn – anders als hier – unstreitige Vergleichsschriftproben so zahlreich zur Verfügung stünden, dass es auf einzelne weitere Schriftstücke erkennbar nicht ankommt.“
Liegen die Schriftproben nur in Kopie vor, ist es geboten dass das Nachlassgericht versucht, die Original beizuschaffen.
Diese Entscheidung zeigt nochmals deutlich, wie wichtig es ist, sich auch in „Standartverfahren“ mit Amtsermittlungsgrundsatz durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in Erbscheinsverfahren, am Besten einen Fachanwalt für Erbrecht, beraten und vertreten zu lassen. Ohne das Hinwirken des Rechtsanwalts auf die Beschwerde und die damit verbundene Prüfung durch das OLG Karlsruhe wäre hier keine hinreichende Prüfung der Echtheit und Wirksamkeit des Testaments erreicht worden.