Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder im Erbrecht

Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder im Erbrecht

Der Bundesrat hat der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht zugestimmt.

Grundsätzlich ist dies für jüngere Generationen nichts Neues.

Für nichtehelich geborene Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren waren galt bisher aber die Besonderheit, das diese kein gesetzliches Erbrecht (und damit auch keinen Pflichtteil) beim Versterben ihres Vaters hatten.

Dies wurde geändert. Damit haben alle nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und treten als Erben (möglicherweise neben den bereits vorhandenen Erben).

Die Regelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle, die sich seit dem 29.05.20009 ereignet haben.
Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind, dessen Vater nach dem 29.05.2009 verstorben ist, diesen beerbt.
Der „neue“ Erbe tritt neben den bisherigen Erben, es entsteht eine Erbengemeinschaft bzw. bereits bestehende Erbengemeinschaften werden um den hinzutretenden Erben erweitert.

Vor dem 29.05.2009 überwiegt der Vertrauensschutz der bisher berufenen Erben auf ihre Stellung und damit das Rückwirkungsverbot. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Staat Erbe des verstorbenen Vaters geworden ist.