Pflegebedingung von Haustieren bei der Erbeinsetzung

Pflegebedingung von Haustieren bei der Erbeinsetzung

Setzt der Erblasser in seinem Testament einen Erben unter der Bedingung ein, dass dieser nach seinem Tod seine Tiere bei sich aufnimmt und pflegt, und gibt der Dritte die Tiere dann nach dem Tod des Erblassers in eine anderweitige Betreuung, wird der Testamentserbe nicht Erbe (Amtsgericht Lüdinghausen, Az 27 VI 230/15, Beschluss vom 19.08.2015).