Testierfähigkeit bei bereits bestehender Betreuung

Testierfähigkeit bei bereits bestehender Betreuung

Testierfähigkeit ist die Voraussetzung ein Testament wirksam errichten zu können. Bei erwachsenen Menschen wird die Testierfähigkeit vermutet. Immer häufiger wird bei der Eröffnung von Testamenten darüber gestritten, ob der zur Zeitpunkt der Errichtung betagte Erblasser noch Testierfähig war.

Das OLG München hatte sich zu dieser Frage mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen:
Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung betreut. Der Erblasser lies sich durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie untersuchen, dieser bescheinigte ihm die Testierfähigkeit, woraufhin er ein notarielles Testament errichtete.
Nach Errichtung wurden im Zuge der Betreuung weitere Testamente errichtet. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass eine uneingeschränkte Testierfähigkeit nicht bestand.
Der Testamentserbe begehrte nach dem Ableben des Erblassers seine Eintragung im Grundbuch der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, was das Grundbuchamt mit der Begründung ablehnte, dass sich die ärztlichen Gutachten widersprechen, die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments damit nicht feststehe.
Das OLG München bestätigte mit Beschluss vom 31.10.2014 (Az. 34 Wx 293/14), dass die Vermutung der Testierfähigkeit auch bei einer eingerichteten Betreuung weiterhin besteht. Die sich teilweise widersprechenden ärztlicen Gutachten widerlegen nach der Ansicht des Gericht nicht diese zweifelsfrei diese Vermutung, so dass von der Wirksamkeit des Testaments auszugehen ist.